§ 20b BewG, § 20a GrStG (eingefügt): Mittels gesetzlicher Fiktion wird bestimmt, dass die nach derzeitiger Rechtslage „hauptfestgestellten“ Einheitswerte (einschließlich nachfestgestellter und fortgeschriebener Einheitswerte) als zum 1. Jänner 2001 neuerlich "hauptfestgestellt" gelten. Es wird damit tatsächlich keine Hauptfeststellung durchgeführt. Auf dem Gebiet der Grundsteuer wird eine analoge Maßnahme gesetzt.