§ 611 Abs 2 Z 5 ZPO
Im Aufhebungsverfahren ist nicht zu prüfen, ob das Schiedsverfahren dem vereinbarten Regulativ einer Schiedsinstitution oder einer diesbezüglichen Vereinbarung zwischen den Parteien entsprochen hat.
§ 611 Abs 2 Z 5 ZPO
Im Aufhebungsverfahren ist nicht zu prüfen, ob das Schiedsverfahren dem vereinbarten Regulativ einer Schiedsinstitution oder einer diesbezüglichen Vereinbarung zwischen den Parteien entsprochen hat.
