§§ 592 Abs 2, 611 Abs 2 Z 1 Fall 1 und Z 3 Fall 1 ZPO
Wird die Unzuständigkeitseinrede im Schiedsverfahren nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, ist diese nicht nur im (weiteren) Schiedsverfahren präkludiert, sondern kann auch nicht mehr zum Gegenstand eines Aufhebungsverfahrens gemacht werden.

