§ 39 Abs 2 StPO
Die gesetzliche Anordnung, einen Antrag auf Delegierung zu begründen (§ 39 Abs 2 zweiter Satz StPO), schließt das Erfordernis ein, das Gericht zu nennen, an das delegiert werden soll.
§ 39 Abs 2 StPO
Die gesetzliche Anordnung, einen Antrag auf Delegierung zu begründen (§ 39 Abs 2 zweiter Satz StPO), schließt das Erfordernis ein, das Gericht zu nennen, an das delegiert werden soll.
