§ 302 StGB
Strafbarkeit nach § 302 StGB scheidet dann aus, wenn die (nach den Feststellungen) vom Angeklagten intendierte Rechtsschädigung (losgelöst von den Umständen des Einzelfalls jedenfalls) unmöglich ist.
§ 302 StGB
Strafbarkeit nach § 302 StGB scheidet dann aus, wenn die (nach den Feststellungen) vom Angeklagten intendierte Rechtsschädigung (losgelöst von den Umständen des Einzelfalls jedenfalls) unmöglich ist.
