§ 28 Abs 4 Z 2 ADBG 2021
Wenngleich der Täter zur Verwirklichung der Qualifikationsnorm des § 28 Abs 4 Z 2 ADBG 2021 wegen der drei Vortaten nicht bereits verurteilt sein muss, ist es jedenfalls erforderlich, dass die Begehung dieser Taten im aktuellen Urteil – mittels subsumtionstauglicher Umschreibung – festgestellt wird.

