§§ 252 Abs 2, Abs 2a, 258 Abs 1
245 Abs 1a, 366 Abs 2 zweiter Satz StPO:
Ein ohne Zustimmung von StA und Angeklagtem erfolgter zusammenfassender Vortrag von gemäß § 252 Abs 2 StPO zu verlesenden Schriftstücken durch den Vorsitzenden bewirkt kein prozessordnungskonformes Vorkommen derselben in der Hauptverhandlung, sodass ihre Verwertung im Urteil nicht zulässig ist. Ein Privatbeteiligtenzuspruch ohne Vernehmung des Angeklagten dazu und ohne an ihn gerichtete Aufforderung zur Erklärung über ein allfälliges Anerkenntnis ist nicht zulässig.

