§§ 144 Abs 1, 181 Abs 2 ABGB:
Als Elternteil im Sinn des § 181 Abs 2 ABGB ist neben der Mutter nur der rechtliche Vater im Sinn des § 144 Abs 1 ABGB anzusehen, nicht aber auch der biologische Vater, der nicht zugleich auch der rechtliche Vater ist. Dem (angeblichen) biologischen Vater kommt – anders als im Kontaktrechtsverfahren - im Obsorgeverfahren des minderjährigen Kindes keine Antragslegitimation als Elternteil

