§§ 21 Abs 3 letzter Satz, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB:
(Schwere) Erpressung kommt als Anlasstat für eine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB nicht in Betracht, wenn sie unter Drohung mit bloß zukünftiger – nicht aber gegenwärtiger – Gefahr für Leib oder Leben begangen wurde.

