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Strafsachen §§ 21 Abs 3 letzter Satz, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB (RZ 2026/20)

EntscheidungenStrafsachenRZ 2026/20RZ 2026, 153 Heft 6 v. 15.6.2026

§§ 21 Abs 3 letzter Satz, 144 Abs 1, 145 Abs 1 Z 1 StGB:

(Schwere) Erpressung kommt als Anlasstat für eine strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum nach § 21 StGB nicht in Betracht, wenn sie unter Drohung mit bloß zukünftiger – nicht aber gegenwärtiger – Gefahr für Leib oder Leben begangen wurde.

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