Art 120b B-VG
Bei Punkt 4.3. der Allgemeinen Richtlinien der Immobilien- und Vermögenstreuhänder handelt es sich um eine Standespflicht, deren Verletzung allenfalls disziplinäre Folgen hat, aber nicht zu einer Unklagbarkeit des Anspruchs oder einer Unzulässigkeit des Rechtswegs führt.

