§ 63 DSG
Die Absicht auf Schädigung des Geheimhaltungsanspruchs iSd § 63 DSG muss nicht das einzige Ziel des Täters sein.
Ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse besteht jedenfalls, wenn die betroffenen Daten nicht frei verfügbar sind und der Übermittlungsempfänger nicht bereits zulässigerweise Kenntnis von diesen hat. (T1)

