§ 310 StGB
Dass ein Journalist bereits Kenntnis von geheimzuhaltenden Informationen erlangt hat, nimmt diesen noch nicht den Geheimnischarakter und schließt ein Offenbaren derselben gegenüber weiteren Personen oder der Öffentlichkeit nicht aus.
§ 310 StGB
Dass ein Journalist bereits Kenntnis von geheimzuhaltenden Informationen erlangt hat, nimmt diesen noch nicht den Geheimnischarakter und schließt ein Offenbaren derselben gegenüber weiteren Personen oder der Öffentlichkeit nicht aus.
