§§ 37 Abs 1, 8a Abs 5 MedienG
Die Veröffentlichung einer kurzen Mitteilung über das eingeleitete Verfahren ist eine vorläufige Sicherungsmaßnahme, ihre Anordnung folglich (nur) solange zulässig, als das entsprechende Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.

