§ 203 Abs 2 StPO
Die Übernahme von Pflichten gemäß § 203 Abs 2 StPO setzt die ausdrückliche Zustimmung des Angeklagten voraus.
17.12.2025, 15 Os 123/25i (RS0142738)
§ 203 Abs 2 StPO
Die Übernahme von Pflichten gemäß § 203 Abs 2 StPO setzt die ausdrückliche Zustimmung des Angeklagten voraus.
17.12.2025, 15 Os 123/25i (RS0142738)
