§ 388 Abs 1 StPO
Die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens unter Bestimmung einer Probezeit kann erst dann erfolgen, wenn der Angeklagte den Beitrag zu den nach § 381 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO zu ersetzenden Kosten tatsächlich bezahlt hat.
§ 388 Abs 1 StPO
Die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens unter Bestimmung einer Probezeit kann erst dann erfolgen, wenn der Angeklagte den Beitrag zu den nach § 381 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO zu ersetzenden Kosten tatsächlich bezahlt hat.
