§ 33 Abs 2 Z 1 StGB
Der Erschwerungsgrund des § 33 Abs 2 Z 1 StGB knüpft bereits an den aufgrund der Minderjährigkeit des Opfers objektiv gesteigerten Unwert der strafbaren Handlung an und setzt keine Feststellungen zu einem auf die Minderjährigkeit des Opfers gerichteten Vorsatz des Täters voraus.

