§ 302 StGB
Die Tätigkeit eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses ist – als Teil der politischen Kontrolle – der Gesetzgebung zuzuordnen und mündet nicht in einen Hoheitsakt.
Beisatz: Die Vorlage von Akten und Unterlagen, wie auch die vorangehende Entscheidung über deren Klassifizierung und Umfang, dient der Unterstützung des Untersuchungsausschusses und stellt damit selbst ebenso wenig einen Akt der Hoheitsverwaltung dar. (T1)

