§ 289 StPO
§ 289 StPO erteilt dem Rechtsmittelgericht die Befugnis, Verfügungen zum Schutz des Angeklagten vorzunehmen, ohne allerdings deren Ausübung oder Nichtausübung davon abhängig zu machen, dass es dafür ein Sachverhaltssubstrat feststellt.
§ 289 StPO
§ 289 StPO erteilt dem Rechtsmittelgericht die Befugnis, Verfügungen zum Schutz des Angeklagten vorzunehmen, ohne allerdings deren Ausübung oder Nichtausübung davon abhängig zu machen, dass es dafür ein Sachverhaltssubstrat feststellt.
