§§ 22 Abs 1, 28a Abs 1 FinStrG
§§ 1 Abs 1, 4 VbVG
Den Bestimmungen des § 28a Abs 1 FinStrG folgend gilt § 22 Abs 1 FinStrG auch im Verfahren über die Verantwortlichkeit von Verbänden. Demzufolge sind bei Ausspruch der Verantwortlichkeit für Finanzvergehen und für strafbare Handlungen anderer Art gesonderte Geldbußen zu verhängen.

