§ 617 Abs 8 ZPO
Der Verbraucherbegriff richtet sich nach dem KSchG. Das gilt auch, wenn es sich um eine im Ausland wohnhafte oder ansässige Schiedsvertragspartei handelt.
Beisatz: Hier: ausländische Privatstiftung (T1)
§ 617 Abs 8 ZPO
Der Verbraucherbegriff richtet sich nach dem KSchG. Das gilt auch, wenn es sich um eine im Ausland wohnhafte oder ansässige Schiedsvertragspartei handelt.
Beisatz: Hier: ausländische Privatstiftung (T1)
