§ 617 Abs 8 ZPO
Die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs nach § 617 Abs 8 ZPO gilt für Schiedsverfahren, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, unabhängig davon, ob es sich bei den anderen Parteien um Verbraucher oder Unternehmer handelt.
§ 617 Abs 8 ZPO
Die Unzuständigkeit des Obersten Gerichtshofs nach § 617 Abs 8 ZPO gilt für Schiedsverfahren, an denen ein Verbraucher beteiligt ist, unabhängig davon, ob es sich bei den anderen Parteien um Verbraucher oder Unternehmer handelt.
