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Zivilsachen EÜ22 (RZ 2026, 21)

EntscheidungenZivilsachenRZ 2026, 21 Heft 1 und 2 v. 15.2.2026

§ 53 FinStrG

§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO

Die Frage, ob zusammentreffende Finanzvergehen in die sachliche Zuständigkeit derselben Finanzbehörde fielen (§ 53 FinStrG), zielt auf ein positives Tatbestandserfordernis, aus welchem Grund unter dem Aspekt des § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO diesbezügliche Feststellungen erforderlich sind.

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