§ 53 FinStrG
Zur Beurteilung der Frage, ob zusammentreffende Finanzvergehen in die sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen, ist auf die erstinstanzliche Kompetenz abzustellen.
15.10.2025, 13 Os 47/25y (RS0135543)
§ 53 FinStrG
Zur Beurteilung der Frage, ob zusammentreffende Finanzvergehen in die sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen, ist auf die erstinstanzliche Kompetenz abzustellen.
15.10.2025, 13 Os 47/25y (RS0135543)
