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Zivilsachen EÜ21 (RZ 2026, 21)

EntscheidungenZivilsachenRZ 2026, 21 Heft 1 und 2 v. 15.2.2026

§ 53 FinStrG

Zur Beurteilung der Frage, ob zusammentreffende Finanzvergehen in die sachliche Zuständigkeit derselben Finanzstrafbehörde fielen, ist auf die erstinstanzliche Kompetenz abzustellen.

15.10.2025, 13 Os 47/25y (RS0135543)

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