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Zivilsachen EÜ20 (RZ 2026, 21)

EntscheidungenZivilsachenRZ 2026, 21 Heft 1 und 2 v. 15.2.2026

§§ 310 Abs 1, 312 Abs 1 StPO

Gemäß § 312 Abs 1 StPO ist die Hauptfrage darauf gerichtet, ob der Angeklagte schuldig ist, die der Anklage zugrunde liegende strafbare Handlung begangen zu haben. Der Schwurgerichtshof (§ 310 Abs 1 erster Satz StPO) muss daher den in Rede stehenden Lebenssachverhalt so umschreiben, dass er allen Tatbestandselementen einer bestimmten strafbaren Handlung entspricht.

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