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Zivilsachen EÜ19 (RZ 2026, 21)

EntscheidungenZivilsachenRZ 2026, 21 Heft 1 und 2 v. 15.2.2026

§§ 285 Abs 2, 88 Abs 1, 84 Abs 1 Z 1 StPO

Eine analoge Anwendung des § 285 Abs 2 StPO zur Verlängerung der gegen Beschlüsse vorgesehenen 14-tägigen Rechtsmittelfrist kommt mangels Vorliegens einer Lücke nicht in Betracht.

Beisatz: Hier: Das Erstgericht verlängerte (in einem Auslieferungsverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft "aufgrund des außergewöhnlichen Umfangs und der Komplexität des Verfahrens") die Frist "zur Ausführung der Beschwerde" um vier Wochen. (T1)

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