§§ 285 Abs 2, 88 Abs 1, 84 Abs 1 Z 1 StPO
Eine analoge Anwendung des § 285 Abs 2 StPO zur Verlängerung der gegen Beschlüsse vorgesehenen 14-tägigen Rechtsmittelfrist kommt mangels Vorliegens einer Lücke nicht in Betracht.
Beisatz: Hier: Das Erstgericht verlängerte (in einem Auslieferungsverfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft "aufgrund des außergewöhnlichen Umfangs und der Komplexität des Verfahrens") die Frist "zur Ausführung der Beschwerde" um vier Wochen. (T1)

