§ 106 Abs 2 StPO
Gemäß § 106 Abs 2 zweiter Satz StPO hat das Beschwerdegericht, soweit gegen die Bewilligung einer Ermittlungsmaßahme Beschwerde erhoben wird, auch über einen – nach § 106 Abs 2 erster Satz StPO mit diesem Rechtsmittel zu verbindenden – Einspruch zu entscheiden. Lege non distinguente hat das Rechtsmittelgericht somit auch dann über den Einspruch zu

