§ 37 Abs 2 erster Satz StPO
Art 83 Abs 2 B-VG:
Nach Ausscheidung eines isoliert betrachtet in die Zuständigkeit des Einzelrichters fallenden Verfahrensteils aus einem in die sachliche Zuständigkeit des LG als Schöffengericht fallenden Verfahren obliegt das weitere Hauptverfahren dem Einzelrichter des (selben) LG.

