§ 165 Abs 2 und 6 StGB
§ 212 Z 2 StPO:
a) Aus einer kriminellen Tätigkeit herrührende Buchgeldbeträge, die dem Konto des Täters gutgeschrieben werden, kommen – mit Blick auf die im Strafrecht gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise, welche auch bei der Auslegung des § 165 StGB zu beachten ist – auch bei negativem Kontosaldo durch eine Erhöhung des verfügbaren Giralgeldbetrags (die etwa die Wiederausnutzbarkeit eines Kontokorrentkredits ermöglicht) als "Vermögensbestandteil Buchgeld" als taugliche Tatobjekte einer Geldwäschereihandlung in Betracht.

