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Strafsachen § 165 Abs 2 und 6 StGB; § 212 Z 2 StPO (RZ 2026/3)

EntscheidungenStrafsachenRZ 2026/3RZ 2026, 26 Heft 1 und 2 v. 15.2.2026

§ 165 Abs 2 und 6 StGB

§ 212 Z 2 StPO:

a) Aus einer kriminellen Tätigkeit herrührende Buchgeldbeträge, die dem Konto des Täters gutgeschrieben werden, kommen – mit Blick auf die im Strafrecht gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise, welche auch bei der Auslegung des § 165 StGB zu beachten ist – auch bei negativem Kontosaldo durch eine Erhöhung des verfügbaren Giralgeldbetrags (die etwa die Wiederausnutzbarkeit eines Kontokorrentkredits ermöglicht) als "Vermögensbestandteil Buchgeld" als taugliche Tatobjekte einer Geldwäschereihandlung in Betracht.

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