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Unionsrechtt Art 6 EMRK (RZ 2026/4)

EntscheidungenUnionsrechttRZ 2026/4RZ 2026, 28 Heft 1 und 2 v. 15.2.2026

Art 6 EMRK: Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren via Videolink: Stephan Kucera gegen Österreich, No. 13810/22, Urteil vom 9.12.2025.

Zusammenfassung des Sachverhalts und der Beschwerdegründe:

Im Juni 2020 und damit während der Covid-19 Pandemie bekämpfte der BF mit einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien (VwG) ein Straferkenntnis nach dem Wiener Wettengesetz und beantragte ua eine mündliche Beschwerdeverhandlung. Der BF wurde daraufhin vom VwG zu einer Verhandlung mittels Videolink für den 22.10.2020 geladen. Die Richterin war am 22.10.2020 im Gerichtssaal anwesend; alle anderen Verhandlungsteilnehmer:innen, wie die Schriftführerin, der Beschwerdeführer, sein Anwalt, zwei Vertreter:innen des Magistrats und zwei Zeug:innen waren über Videokonferenz zugeschaltet. Am Beginn der Verhandlung sprach sich der Vertreter des BF gegen die Verhandlung via Videokonferenz aus, die seiner Meinung nach gegen das Gebot der Öffentlichkeit der Verhandlung und der Unmittelbarkeit verstoßen würde. Die Verhandlung wurde dennoch per Videokonferenz durchgeführt und die Zeug:innen gehört. Am 15.3.2021 wies das VwG die Beschwerde des BF als unbegründet ab und verwies iZm den Einwänden des BF zur Videoverhandlung auf das Verwaltungsrechtliche COVID-19-Begleitgesetz. Der VfGH lehnte die Beschwerde des BF am 22.6.2021 ab; der VwGH wies die ao. Revision des BF am 18.01.2022 zurück.

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