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Zivilsachen § 9 Abs 5 GEG; § 79 Abs 1 AußStrG (RZ 2026/1)

EntscheidungenZivilsachenRZ 2026/1RZ 2026, 21 Heft 1 und 2 v. 15.2.2026

§ 9 Abs 5 GEG

§ 79 Abs 1 AußStrG:

Nach § 9 Abs 5 Satz 2 GEG sind die Gerichte zwar zur Entscheidung über einen Antrag auf Ratenzahlung (Stundung) von Zwangsstrafen nach § 79 Abs 1 AußStrG zuständig. Auch nach der Neufassung der Bestimmung durch die Gerichtsgebühren-Novelle 2014 (BGBl I Nr 19/2015) ist aber daran festzuhalten, dass jedenfalls eine Beugestrafe nach § 79 Abs 1 AußStrG nicht gestundet werden kann, weil es an einem gesetzlichen Tatbestand mangelt, der eine solche Stundung rechtfertigen könnte.

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