§ 9 Abs 5 GEG
§ 79 Abs 1 AußStrG:
Nach § 9 Abs 5 Satz 2 GEG sind die Gerichte zwar zur Entscheidung über einen Antrag auf Ratenzahlung (Stundung) von Zwangsstrafen nach § 79 Abs 1 AußStrG zuständig. Auch nach der Neufassung der Bestimmung durch die Gerichtsgebühren-Novelle 2014 (BGBl I Nr 19/2015) ist aber daran festzuhalten, dass jedenfalls eine Beugestrafe nach § 79 Abs 1 AußStrG nicht gestundet werden kann, weil es an einem gesetzlichen Tatbestand mangelt, der eine solche Stundung rechtfertigen könnte.

