§§ 164, 190 ZPO
Parteihandlungen, die lediglich auf Feststellung, Aufrechterhaltung oder Beendigung der Unterbrechung abzielen, sind auch während des Stillstands zulässig. Beisatz: hier: Äußerung zum Fortsetzungsantrag des Prozessgegners. (T1)
§§ 164, 190 ZPO
Parteihandlungen, die lediglich auf Feststellung, Aufrechterhaltung oder Beendigung der Unterbrechung abzielen, sind auch während des Stillstands zulässig. Beisatz: hier: Äußerung zum Fortsetzungsantrag des Prozessgegners. (T1)
