§§ 164, 190, 463, 513 ZPO
Die Parteien können gemäß § 164 ZPO die Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens beantragen. Dies gilt auch für das Verfahren in höheren Instanzen (§ 513 ZPO iVm § 463 ZPO).
§§ 164, 190, 463, 513 ZPO
Die Parteien können gemäß § 164 ZPO die Fortsetzung eines unterbrochenen Verfahrens beantragen. Dies gilt auch für das Verfahren in höheren Instanzen (§ 513 ZPO iVm § 463 ZPO).
