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Strafsachen § 205 Abs 5 vierter und fünfter Satz StPO (RZ 2025/31)

EntscheidungenStrafsachenRZ 2025/31RZ 2025, 213 Heft 9 v. 15.9.2025

§ 205 Abs 5 vierter und fünfter Satz StPO:

Eine Anrechnung erbrachter gemeinnütziger Leistungen auf die Strafe kann nur dann erfolgen, wenn eine Strafe verhängt wurde. Dies ist bei einem Urteil, das den Strafausspruch gemäß § 13 Abs 1 JGG vorbehält, nicht der Fall. Eine solche Anrechnung kommt daher erst bei einem allfälligen nachträglichen Strafausspruch (§§ 15, 16 JGG) in Betracht.

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