§ 205 Abs 5 vierter und fünfter Satz StPO:
Eine Anrechnung erbrachter gemeinnütziger Leistungen auf die Strafe kann nur dann erfolgen, wenn eine Strafe verhängt wurde. Dies ist bei einem Urteil, das den Strafausspruch gemäß § 13 Abs 1 JGG vorbehält, nicht der Fall. Eine solche Anrechnung kommt daher erst bei einem allfälligen nachträglichen Strafausspruch (§§ 15, 16 JGG) in Betracht.

