§ 61 Abs 1 StPO, § 15 Abs 1, 2 und 4 RAO:
Im Fall notwendiger Verteidigung (§ 61 Abs 1 StPO) darf sich ein Rechtsanwalt nur durch einen substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen. Das Gericht ist verpflichtet, dessen Substitutionsbefugnis – etwa durch Einsichtnahme in die von diesem vorzuweisende (sogenannte "große") Legitimationsurkunde – zu überprüfen.

