§ 20 Abs 3 StGB
Zur Bemessung des nach § 20 Abs 3 StGB für verfallen zu erklärenden Geldbetrags ist zunächst – bezogen auf den Zeitpunkt der Erlangung – der deliktisch erlangte Vermögenswert zu ermitteln, sodann sind diesem allfällige Nutzungen im Sinn des § 20 Abs 2 StGB hinzuzurechnen.

