§ 20 StGB
Wie bereits das Wort "auch" verdeutlicht, schränkt § 20 Abs 2 StGB die dem Verfall nach § 20 Abs 1 StGB unterliegenden Vermögenswerte nicht ein, sondern dehnt sie auf Nutzungen und Ersatzwerte aus.
§ 20 StGB
Wie bereits das Wort "auch" verdeutlicht, schränkt § 20 Abs 2 StGB die dem Verfall nach § 20 Abs 1 StGB unterliegenden Vermögenswerte nicht ein, sondern dehnt sie auf Nutzungen und Ersatzwerte aus.
