§ 6 Abs 3, § 81 Abs 1 StGB
§ 20 Abs 1 StVO:
Eine besonders ins Gewicht fallende Überschreitung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit (hier: 155 km/h anstatt relativ zulässigen 70 km/h) begründet per se grobe Fahrlässigkeit iSd § 6 Abs 3 StGB.
§ 6 Abs 3, § 81 Abs 1 StGB
§ 20 Abs 1 StVO:
Eine besonders ins Gewicht fallende Überschreitung der zulässigen Fahrgeschwindigkeit (hier: 155 km/h anstatt relativ zulässigen 70 km/h) begründet per se grobe Fahrlässigkeit iSd § 6 Abs 3 StGB.
