Art 7 EMRK:
Amtsmissbrauch; strafrechtliche Verantwortung von Richter:innen; Unabhängigkeit der Gerichte; Bestimmtheit von Strafnormen.
Dass auch die Handlungen von Richter:innen den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllen können, widerspricht nicht dem Art. 7 EMRK. Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände dürfen Richter:innens allein wegen des Ergebnisses ihrer Entscheidungen oder wegen des Inhalts ihrer Entscheidungen strafrechtlich nicht verfolgt werden.

