§ 364 Abs 1 Z 1 StPO:
Tagelanges Zuwarten mit dem Absenden eines bereits vorbereiteten – die Rechtsmittelanmeldung beinhaltenden – Schriftsatzes bis zum Abend des letzten Tages der Frist steht der Annahme eines Versehens bloß minderen Grades entgegen und hindert somit die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

