§§ 1293, 1295, 1323, 1332 ABGB:
Der Leasingnehmer, der während der Unbenutzbarkeit des Leasingguts keinen Ersatzgegenstand angemietet hat, kann den Ersatz der von ihm in diesem Zeitraum angefallenen Leasingraten beim Finanzierungsleasing nicht vom Schädiger begehren. Es liegen hier keine frustrierten Aufwendungen vor.

