§ 9 Abs 4 Z 4 KartG 2005
Die Inlandstätigkeit ist anhand der marktbezogenen Tätigkeit zu messen. Es sind nur Tätigkeiten relevant, die sich auf die Marktstruktur auswirken können.
Beisatz: Die erhebliche Inlandstätigkeit muss im Zeitpunkt der (geplanten) Durchführung des Zusammenschlusses gegeben sein. (T1)

