§ 9 Abs 4 KartG 2005
Ungeachtet des Schwerpunkts auf digitale Bereiche ist der Tatbestand des § 9 Abs 4 KartG auf alle Wirtschaftsbereiche anwendbar.
Beisatz: Bei der Auslegung dieses Tatbestands ist die gesetzgeberische Absicht, eine leicht handhabbare Regelung zu schaffen, zu berücksichtigen. (T1)

