§ 9 Abs 4 Z 4 KartG 2005
Für die Erheblichkeitsschwelle genügen Inlandsaktivitäten relativ geringen Umfangs.
Beisatz: Die Erheblichkeitsschwelle ist erfüllt, wenn die Tätigkeit des Zielunternehmens im Inland nicht bloß unbedeutend ist. (T1)
§ 9 Abs 4 Z 4 KartG 2005
Für die Erheblichkeitsschwelle genügen Inlandsaktivitäten relativ geringen Umfangs.
Beisatz: Die Erheblichkeitsschwelle ist erfüllt, wenn die Tätigkeit des Zielunternehmens im Inland nicht bloß unbedeutend ist. (T1)
