§ 56 Abs 2 StPO
§ 53 Abs 1 iVm § 25 Abs 1 GebAG:
Die Wortfolge "auf Verlangen" in § 56 Abs 2 erster Satz StPO stellt auf das Erfordernis eines vorherigen Herantretens des Beschuldigten an das Gericht (die Staatsanwaltschaft) als Voraussetzung für die Gewährung von kostenloser Übersetzungshilfe für den Kontakt mit dem Verteidiger ab.

