§ 1325 ABGB:
Die bisherige Rechtsprechung hat die Haftung des Schädigers für Schockschäden aufgrund der Beschädigung einer Sache abgelehnt. An dieser Rechtsprechung ist auch im Fall der psychischen Beeinträchtigung mit Krankheitswert festzuhalten, die die abwesenden Eigentümer eines Hauses erlitten, als ein Kleinflugzeug auf ihr Haus stürzte und es schwer beschädigte.

