§§ 577 ff ZPO, 581 ZPO
Durch eine Schlichtungsvereinbarung verpflichten sich die Parteien, Klage vor dem staatlichen Gericht erst zu erheben, nachdem im Rahmen eines Schlichtungsverfahrens der Versuch einer gütlichen Einigung unternommen wurde. Im Unterschied zur Schiedsvereinbarung führt der Abschluss einer Schlichtungsvereinbarung nicht zum Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit

