Art 7 Nr 1 lit b EUGVVO 2012
Als Erfüllungsort des Vertrags, mit dem die in Österreich ansässige Klägerin die in Italien ansässige Beklagte mit der Planung und Durchführung eines Bauprojekts samt örtlicher Bauaufsicht in Bezug auf ein in Österreich betriebenes Wirtshaus beauftragt, ist jener Ort anzusehen, an dem das Bauprojekt zu verwirklichen ist.

