§ 21 Abs 1 StGB, §§ 281 Abs 1 Z 5, 434f Abs 1 StPO
Im Verfahren zur Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB ist Bezugspunkt der Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) die Gesamtheit der Feststellungen zu den für die Entscheidung über die Begehung und die Subsumtion der (Anlass-)Tat einschließlich der Zurechnungsunfähigkeit bedeutsamen Tatsachen.

