§ 271 Abs 1 StPO
Vorgänge während des Zeitraums zwischen dem Schluss der Verhandlung (§ 257 erster Satz StPO, § 319 StPO) und der Wiedereröffnung der Sitzung (§ 268 erster Satz StPO, § 340 Abs 1 erster Satz StPO) sind nicht Gegenstand des Protokolls über die Hauptverhandlung (§ 271 Abs 1 StPO [iVm § 302 Abs 1 StPO]).

