§ 201 Abs 1 StGB, § 281 Abs 1 Z 5 StPO
Unter dem Aspekt der Subsumtion nach § 201 Abs 1 StGB in der Begehungsweise der "Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben" ist es irrelevant, ob der Täter tatsächlich in der Lage gewesen ist, das angedrohte Übel zu verwirklichen.

